O., S. 2). Aufgrund des eindeutigen Willens des Bundesgesetzgebers und der Rechtsprechung ist jedoch klar, dass die Kantone nicht verpflichtet sind, eine eigenständige Mehrwertabgabe einzuführen, sondern sich damit begnügen dürfen, die Planungsmehrwerte im Rahmen der Steuergesetzgebung, das heisst insbesondere bei einer steuerbaren Handänderung mit der Grundstückgewinnsteuer bzw. der Einkommens- oder Gewinnsteuer abzuschöpfen (so auch Enrico Riva, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 50ff. zu Art. 5; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, Bern 2006, Art. 5 N 23).