Im Kanton Bern haben die Gemeinden aufgrund einer entsprechenden Kompetenznorm im kantonalen Baugesetz (Art. 142) die Möglichkeit, mit Grundeigentümern auf vertraglicher Basis die Abgeltung von Planungsvorteilen zu vereinbaren. In der Lehre wird zwar postuliert, einzig die Schaffung einer Planungsmehrwertabgabe in Form einer Kausalabgabe, die den Planungsvorteil spätestens mit der Überbauung erfasse, sei im Hinblick auf den Zweck des Instituts (rechtsgleiche und gerechte Behandlung aller Grundeigentümer) sachgerecht. Dagegen sei die Erfassung des Planungsmehrwerts im eher zufälligen Zeitpunkt der Handänderung über die Steuergesetzgebung nicht sachgerecht;