nebst der Nennung der Abgabepflichtigen und des Abgabeobjekts ist insbesondere die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen im Gesetz festzulegen. Da es, wie erwähnt, den Kantonen überlassen bleibt, mit welchen Mitteln bzw. in welcher Form sie den Ausgleich bewirken wollen (vgl. BGE 113 Ib 212 E. 2a S. 215), haben bisher nur zwei Kantone (BS, NE) eine eigenständige Mehrwertabgabe im Sinn einer Kausalabgabe eingeführt. Im Kanton Bern haben die Gemeinden aufgrund einer entsprechenden Kompetenznorm im kantonalen Baugesetz (Art. 142) die Möglichkeit, mit Grundeigentümern auf vertraglicher Basis die Abgeltung von Planungsvorteilen zu vereinbaren.