Im System des Abgaberechts wird die Mehrwertabgabe überwiegend als kostenunabhängige Kausalabgabe bezeichnet. Sie bildet das Gegenstück zur Minderwertentschädigung bei materieller Enteignung und dient weniger einem fiskalischen Zweck als vielmehr dem Gedanken der Rechtsgleichheit und Gerechtigkeit. Ihre wesentlichen Elemente sind schon in einem formellen Gesetz hinreichend zu bestimmen; nebst der Nennung der Abgabepflichtigen und des Abgabeobjekts ist insbesondere die Bemessung der Abgabe in den Grundzügen im Gesetz festzulegen.