Vereinzelt kannten Kantone schon bei Inkrafttreten des RPG andere Ausgleichsinstrumente (BE, BS, VD, FR, GR, VS). 2. Unter dem Institut der Planungsmehrwertabschöpfung wird allgemein eine vom Grundeigentümer zu tragende öffentliche Abgabe verstanden, mit welcher Bodenwertsteigerungen, die durch Planungsmassnahmen des Gemeinwesens bewirkt worden sind, teilweise oder überwiegend dem Gemeinwesen zugeführt werden. Abgeschöpft werden können gemäss Artikel 5 Absatz 1 RPG nur erhebliche Vorteile. Im System des Abgaberechts wird die Mehrwertabgabe überwiegend als kostenunabhängige Kausalabgabe bezeichnet.