vielmehr bedarf es dazu eines kantonalen Gesetzes im formellen Sinn (Egloff, a.a.O., S. 5). Die meisten Kantone haben planungsbedingte Mehrwerte jedoch schon vor dem Inkrafttreten des RPG durch die Steuergesetzgebung erfasst (Grundstückgewinnsteuer, Einkommens-/Gewinnsteuer, Vermögenssteuer, Erbschaftssteuer) und tun dies auch weiterhin (insbesondere mittels der Grundstückgewinnsteuer). Vereinzelt kannten Kantone schon bei Inkrafttreten des RPG andere Ausgleichsinstrumente (BE, BS, VD, FR, GR, VS).