V. Beurteilung der Zulässigkeit von vertraglichen Leistungen A. Die vertragliche Mehrwertabschöpfung 1. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 RPG regelt das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. Mit dieser Bestimmung erteilte der Bund den Kantonen (nicht den Gemeinden) einen entsprechenden Umsetzungs- bzw. Gesetzgebungsauftrag. Der Bund selbst hat bewusst darauf verzichtet, die Mehrwertabschöpfung selbst zu regeln. Die Kantone sind in der Gestaltung des Ausgleichs frei (Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1978 zu einem Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG], in: BBl 1978 I 1016f.;