3. In den Erläuterungen zum Kapitel S2 (Siedlungserschliessung und -gestaltung) wird erwähnt, dass mit Infrastrukturverträgen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern oder Investoren Regelungen für die gemeinsame Planung und Realisierung von Infrastruktur und Ausstattung von Quartieren getroffen werden. Damit ist gemeint, dass z.B. Kinderspielplätze, die für eine grössere Überbauung zur Minimalausstattung gehören (vgl. § 158 PBG), spezifisch für das betreffende Quartier zu erstellen sind. Damit ist aber nicht gemeint, dass damit Ausstattungen, die im öffentlichen Interesse der ganzen Gemeinde liegen, zu erstellen sind. V. Beurteilung der Zulässigkeit von vertraglichen Leistungen A.