Die Gemeinden führen die erforderlichen Perimeterverfahren für die Erhebung der Kostenanteile der Privaten an die Erschliessung rechtzeitig durch, insbesondere bei unüberbauten Bauzonen, die seit langem eingezont sind, für die aber (noch) keine Realisierungsanstrengungen feststellbar sind. Die Gemeinden können mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern auf der Basis der Erschliessungsrichtpläne Infrastrukturverträge abschliessen, in welchen eine effiziente, partnerschaftliche und zweckmässige Lösung für die Erschliessung und deren (Mit-)Finanzierung durch Private festgelegt wird.