Die Koordinationsaufgabe S1-6 setzt sich insbesondere mit der Realisierungsfrist neu eingezonter Areale auseinander, wobei die erforderliche Erschliessung mit den verschiedenen Erschliessungsanlagen im Sinn von Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 mitberücksichtigt werden soll. Nebst diesen Aspekten kann in einer solchen Vereinbarung z.B. auch geregelt werden, welche Konsequenzen im Fall einer nicht fristgerechten Überbauung zum Tragen kommen sollen (z.B. Vorkaufsrecht für die Gemeinde). 2. Gemäss der Koordinationsaufgabe S2-1 stimmen die Gemeinden den Erschliessungsrichtplan mit ihrem Siedlungsleitbild ab.