Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1082; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 2003 S. 519f.; Urteil 1P.360/2006 des Bundesgerichts vom 15. Januar 2007, E. 5.3). IV. Vertragliche Regelungen gemäss kantonalem Richtplan 1. Nach der Koordinationsaufgabe S1-6 des kantonalen Richtplans können die Gemeinden die Planung und Realisierung von Erschliessung und Überbauung neuer Bauzonen durch vertragliche Regelungen mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern sicherstellen. Durch eine vertragliche Regelung soll eine zeitgerechte Planung der Überbauung gewährleistet werden.