{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1371_2010-12-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4665", "Checksum": "05f9c1e7e17d15b2b000d1f00601b380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1371", "2010 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 14.12.2010 RRE Nr. 1371 (2010 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 14.12.2010 RRE Nr. 1371 (2010 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 14.12.2010 RRE Nr. 1371 (2010 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanungsverfahren. Verwaltungsrechtliche Verträge. Planungsmehrwertabschöpfung. Artikel 5 Absatz 1 RPG. Nach dem kantonalen Richtplan können die Gemeinden im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Planung und Realisierung der Erschliessung und Überbauung neuer Bauzonen vertraglich regeln. Damit kann sichergestellt werden, dass das Bauland innert nützlicher Frist beplant, erschlossen und überbaut wird. Nicht zulässig ist hingegen, mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags einen Ausgleich planungsbedingter Vorteile festzulegen, da eine entsprechende kantonale Gesetzesgrundlage fehlt. Gleiches gilt auch für alle Formen indirekter Mehrwertabschöpfung, also Verpflichtungen zur Erstellung von Infrastrukturanlagen zugunsten der Allgemeinheit oder allgemeine Aufwertungsmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 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Damit kann sichergestellt werden, dass das Bauland innert nützlicher Frist beplant, erschlossen und überbaut wird. Nicht zulässig ist hingegen, mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags einen Ausgleich planungsbedingter Vorteile festzulegen, da eine entsprechende kantonale Gesetzesgrundlage fehlt. Gleiches gilt auch für alle Formen indirekter Mehrwertabschöpfung, also Verpflichtungen zur Erstellung von Infrastrukturanlagen zugunsten der Allgemeinheit oder allgemeine Aufwertungsmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Welche Grundstücke einer Bauzone zugewiesen werden sollen, ist primär nach den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu beurteilen und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung von (direkten oder indirekten) Mehrwertabgaben bereit sind oder nicht. | Planungs- und Baurecht\n\n ausgehen, eine vertraglich begründete Abgabe sei immer dann zulässig, wenn das Gesetz dies zulasse. Eine vertragliche Mehrwertabschöpfung sei auch zulässig, wenn das Gesetz eine Abschöpfung von planerisch bedingten Mehrwerten vorsehe und hierfür vertragliche Lösungen nicht explizit ausschliesse. Schliesslich müsse eine entsprechende vertragliche Verpflichtung auch in Fällen möglich sein, wo sich das kantonale Gesetz zur Frage des Ausgleichs von planerischen Sondervorteilen ausschweige (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 5 N 26; vgl. auch Riva, a.a.O., Rz. 101 zu Art. 5). Entscheidend ist in Zusammenhang mit diesen Lehrmeinungen, dass sie nicht auf die im Kanton Luzern konkret zu beurteilende Rechtslage eingehen und insofern nicht einschlägig sind. Wie oben ausgeführt, hängt die Zulässigkeit eines verwaltungsrechtlichen Vertrags davon ab, ob eine kompetenzgemäss erlassene Rechtsnorm den Vertrag vorsieht, dafür Raum lässt oder ihn jedenfalls nicht ausdrücklich ausschliesst. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Kanton Luzern der Gesetzgeber die Einführung einer Planungsmehrwertabgabe mehrfach ausdrücklich abgelehnt hat. Damit würde mit der Erhebung einer solchen Abgabe durch die Gemeinden der klare Wille des Gesetzgebers missachtet. Auch Waldmann/Hänni sprechen sich nur dann für die Zulässigkeit der Erhebung der Abgabe mittels Vertrag gestützt auf Artikel 5 RPG aus, wenn sich die kantonale Gesetzgebung zur Frage des Ausgleichs planerischer Sondervorteile ausschweigt (Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 5 N 26). Dies trifft für die luzernische Gesetzgebung gerade nicht zu, da der Kantonsrat sich mit der Frage befasst und die Erhebung einer Mehrwertabgabe ausdrücklich ausgeschlossen hat. Somit liegt diesbezüglich ein sogenannt qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Kantonsrat mit der Frage der vertraglichen Mehrwertabschöpfung befasst und die Erhebung einer Mehrwertabgabe ausdrücklich ausgeschlossen hat. Somit liegt diesbezüglich ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers vor. Nach geltendem Recht ist daher eine vertragliche Mehrwertabschöpfung im Kanton Luzern unzulässig. B. Indirekte Mehrwertabgabe und Infrastrukturbeitrag Zu unterscheiden von der Leistung einer (direkten) Mehrwertabgabe sind alle Formen von indirekten Mehrwertabgaben. Eine indirekte Mehrwertabgabe kann in einer Realleistung an die Gemeinde oder einem finanziellen Beitrag an die Erstellung einer Infrastruktur bestehen. Im vorliegenden Fall hätten die Grundeigentümerinnen und -eigentümer Flächen ihres Grundstücks der Gemeinde unentgeltlich abtreten sollen. Darin ist eine Realleistung zu sehen, die aufgrund der Unentgeltlichkeit letztlich einer Mehrwertabgabe gleichkommt. Dies ist aus den oben genannten Gründen unzulässig. Im Rahmen der Ortsplanung der Gemeinde ist im Gebiet A die Erstellung einer Kneipp-Anlage vorgesehen (Kostenschätzung: 500 000 Franken), an welche die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer gemäss Vereinbarungsentwurf - anstelle einer Mehrwertabgabe - einen Infrastrukturbeitrag im Betrag von 390 000 Franken leisten sollten. Wie oben festgestellt, ist im Kanton Luzern eine vertragliche Mehrwertabgabe aufgrund des qualifizierten Schweigens des Gesetzgebers unzulässig (Ziff. V.A). Dasselbe hat auch für alle Formen von indirekten Mehrwertabgaben, also der Verpflichtung zur Erstellung einer Infrastruktur zugunsten der Allgemeinheit oder von allgemeinen Aufwertungsmassnahmen auf Kosten des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin zu gelten. Nicht ausgeschlossen ist aber ein finanzieller Beitrag an die Erstellung einer öffentlichen Infrastruktur, die auch dem eingezonten Grundstück dient, sofern dafür im Planungs- und Baugesetz oder im Bau- und Zonenreglement eine gesetzliche Grundlage besteht. Gemeinden können für öffentliche Werke oder für Werke im öffentlichen Interesse von den interessierten Grundeigentümern Beiträge an die Bau-, Korrektions-, Betriebs- und Unterhaltskosten erheben (§ 109 Abs. 1 Satz 1 PBG). Die anfallenden Kosten sind nach der Perimeterverordnung auf die interessierten Grundeigentümer zu verteilen (vgl. § 112 PBG). Denkbar ist somit, für ein im öffentlichen Interesse liegendes Werk, das für ein neu eingezontes Grundstück einen besonderen Vorteil bringt, einen Perimeterbeitrag zu erheben. Dieser Beitrag ist nach den Grundsätzen des Perimeterrechts, das heisst nach objektiven Kriterien, je nach Interessenlage auf die Gemeinde und übrige Interessierte aufzuteilen. Der Perimeterbeitrag kann auch in einer Vereinbarung zwischen der Gemeinde und einzonungswilligen Grundeigentümerinnen und -eigentümern einvernehmlich geregelt"}