{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1371_2010-12-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4665", "Checksum": "05f9c1e7e17d15b2b000d1f00601b380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1371", "2010 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 14.12.2010 RRE Nr. 1371 (2010 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 14.12.2010 RRE Nr. 1371 (2010 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 14.12.2010 RRE Nr. 1371 (2010 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanungsverfahren. Verwaltungsrechtliche Verträge. Planungsmehrwertabschöpfung. Artikel 5 Absatz 1 RPG. Nach dem kantonalen Richtplan können die Gemeinden im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Planung und Realisierung der Erschliessung und Überbauung neuer Bauzonen vertraglich regeln. Damit kann sichergestellt werden, dass das Bauland innert nützlicher Frist beplant, erschlossen und überbaut wird. Nicht zulässig ist hingegen, mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags einen Ausgleich planungsbedingter Vorteile festzulegen, da eine entsprechende kantonale Gesetzesgrundlage fehlt. Gleiches gilt auch für alle Formen indirekter Mehrwertabschöpfung, also Verpflichtungen zur Erstellung von Infrastrukturanlagen zugunsten der Allgemeinheit oder allgemeine Aufwertungsmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Welche Grundstücke einer Bauzone zugewiesen werden sollen, ist primär nach den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu beurteilen und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung von (direkten oder indirekten) Mehrwertabgaben bereit sind oder nicht. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:17", "Checksum": "bb2d94c579d20f8c55c74e39dffc8445", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 14.12.2010 RRE Nr. 1371 (2010 III Nr. 11)\nRegeste:\nOrtsplanungsverfahren. Verwaltungsrechtliche Verträge. Planungsmehrwertabschöpfung. Artikel 5 Absatz 1 RPG. Nach dem kantonalen Richtplan können die Gemeinden im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Planung und Realisierung der Erschliessung und Überbauung neuer Bauzonen vertraglich regeln. Damit kann sichergestellt werden, dass das Bauland innert nützlicher Frist beplant, erschlossen und überbaut wird. Nicht zulässig ist hingegen, mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags einen Ausgleich planungsbedingter Vorteile festzulegen, da eine entsprechende kantonale Gesetzesgrundlage fehlt. Gleiches gilt auch für alle Formen indirekter Mehrwertabschöpfung, also Verpflichtungen zur Erstellung von Infrastrukturanlagen zugunsten der Allgemeinheit oder allgemeine Aufwertungsmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Welche Grundstücke einer Bauzone zugewiesen werden sollen, ist primär nach den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu beurteilen und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung von (direkten oder indirekten) Mehrwertabgaben bereit sind oder nicht. | Planungs- und Baurecht\n\n erschlossen und überbaut werden. Die Koordinationsaufgabe S1-6 setzt sich insbesondere mit der Realisierungsfrist neu eingezonter Areale auseinander, wobei die erforderliche Erschliessung mit den verschiedenen Erschliessungsanlagen im Sinn von Artikel 19 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979 mitberücksichtigt werden soll. Nebst diesen Aspekten kann in einer solchen Vereinbarung z.B. auch geregelt werden, welche Konsequenzen im Fall einer nicht fristgerechten Überbauung zum Tragen kommen sollen (z.B. Vorkaufsrecht für die Gemeinde). 2. Gemäss der Koordinationsaufgabe S2-1 stimmen die Gemeinden den Erschliessungsrichtplan mit ihrem Siedlungsleitbild ab. Der Erschliessungsrichtplan dient somit als Erschliessungsprogramm auch der Steuerung der Siedlungsentwicklung mit dem Ziel, die Siedlung in raumplanerisch zweckmässigen, bedarfsgerechten Etappen zu entwickeln und wirtschaftlich zu erschliessen. Die Gemeinden führen die erforderlichen Perimeterverfahren für die Erhebung der Kostenanteile der Privaten an die Erschliessung rechtzeitig durch, insbesondere bei unüberbauten Bauzonen, die seit langem eingezont sind, für die aber (noch) keine Realisierungsanstrengungen feststellbar sind. Die Gemeinden können mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern auf der Basis der Erschliessungsrichtpläne Infrastrukturverträge abschliessen, in welchen eine effiziente, partnerschaftliche und zweckmässige Lösung für die Erschliessung und deren (Mit-)Finanzierung durch Private festgelegt wird. Die Koordinationsaufgabe S2-1 zielt unter anderem auf die bessere Baureifeerstellung von bereits rechtskräftig eingezonten, aber noch nicht vollständig erschlossenen Grundstücken ab und damit letztlich auch auf die bessere Verfügbarkeit und Verflüssigung des Baulandes. In dieser Koordinationsaufgabe wird die Bedeutung des gemäss § 40 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG) von den Gemeinden zu erarbeitenden Erschliessungsrichtplans beschrieben und der Zusammenhang mit der gewünschten Siedlungsentwicklung erläutert. Die Erschliessungsrichtpläne sind eng mit den Siedlungsleitbildern zu koordinieren. Die für die Bebauung unmittelbar erforderlichen Erschliessungskosten werden mit dem Instrument des kommunalen Erschliessungsrichtplans aufgezeigt. Mit der transparenten Darlegung der Erschliessungskosten kann die Gemeinde anschliessend mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern Infrastrukturverträge abschliessen, um die anfallenden Kosten - im Rahmen der massgebenden Gesetze und Reglemente - partnerschaftlich aufzuteilen. Sollte dies nicht erfolgversprechend sein oder sind zu viele verschiedene Grundeigentümerinnen und -eigentümer betroffen, so kann die Gemeinde mit dem Perimeterverfahren die Verlegung der Erschliessungskosten durchsetzen. 3. In den Erläuterungen zum Kapitel S2 (Siedlungserschliessung und -gestaltung) wird erwähnt, dass mit Infrastrukturverträgen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern oder Investoren Regelungen für die gemeinsame Planung und Realisierung von Infrastruktur und Ausstattung von Quartieren getroffen werden. Damit ist gemeint, dass z.B. Kinderspielplätze, die für eine grössere Überbauung zur Minimalausstattung gehören (vgl. § 158 PBG), spezifisch für das betreffende Quartier zu erstellen sind. Damit ist aber nicht gemeint, dass damit Ausstattungen, die im öffentlichen Interesse der ganzen Gemeinde liegen, zu erstellen sind. V. Beurteilung der Zulässigkeit von vertraglichen Leistungen A. Die vertragliche Mehrwertabschöpfung 1. Gemäss Artikel 5 Absatz 1 RPG regelt das kantonale Recht einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen. Mit dieser Bestimmung erteilte der Bund den Kantonen (nicht den Gemeinden) einen entsprechenden Umsetzungs- bzw. Gesetzgebungsauftrag. Der Bund selbst hat bewusst darauf verzichtet, die Mehrwertabschöpfung selbst zu regeln. Die Kantone sind in der Gestaltung des Ausgleichs frei (Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 1978 zu einem Bundesgesetz über die Raumplanung [RPG], in: BBl 1978 I 1016f.; Dieter Egloff, Die Mehrwertabgabe nach Art. 5 RPG, in: VLP-ASPAN, Raum & Umwelt 3/08, S. 3). Der Bund kann den Mehrwertausgleich gegenüber den Kantonen rechtlich nicht durchsetzen (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, 1981, Art. 5 N 10). Da Artikel 5 Absatz 1 RPG nicht unmittelbar anwendbar ist, dürfen die Kantone diese Norm nicht als Rechtsgrundlage für Ausgleichsmassnahmen heranziehen; vielmehr bedarf es dazu eines kantonalen Gesetzes im formellen Sinn (Egloff, a.a.O., S. 5). Die meisten Kantone haben planungsbedingte Mehrwerte jedoch schon vor dem"}