{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1371_2010-12-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4665", "Checksum": "05f9c1e7e17d15b2b000d1f00601b380"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1371", "2010 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 14.12.2010 RRE Nr. 1371 (2010 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 14.12.2010 RRE Nr. 1371 (2010 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 14.12.2010 RRE Nr. 1371 (2010 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ortsplanungsverfahren. Verwaltungsrechtliche Verträge. Planungsmehrwertabschöpfung. Artikel 5 Absatz 1 RPG. Nach dem kantonalen Richtplan können die Gemeinden im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Planung und Realisierung der Erschliessung und Überbauung neuer Bauzonen vertraglich regeln. Damit kann sichergestellt werden, dass das Bauland innert nützlicher Frist beplant, erschlossen und überbaut wird. Nicht zulässig ist hingegen, mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags einen Ausgleich planungsbedingter Vorteile festzulegen, da eine entsprechende kantonale Gesetzesgrundlage fehlt. Gleiches gilt auch für alle Formen indirekter Mehrwertabschöpfung, also Verpflichtungen zur Erstellung von Infrastrukturanlagen zugunsten der Allgemeinheit oder allgemeine Aufwertungsmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Welche Grundstücke einer Bauzone zugewiesen werden sollen, ist primär nach den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu beurteilen und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung von (direkten oder indirekten) Mehrwertabgaben bereit sind oder nicht. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:17", "Checksum": "bb2d94c579d20f8c55c74e39dffc8445", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 14.12.2010 RRE Nr. 1371 (2010 III Nr. 11)\nRegeste:\nOrtsplanungsverfahren. Verwaltungsrechtliche Verträge. Planungsmehrwertabschöpfung. Artikel 5 Absatz 1 RPG. Nach dem kantonalen Richtplan können die Gemeinden im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Planung und Realisierung der Erschliessung und Überbauung neuer Bauzonen vertraglich regeln. Damit kann sichergestellt werden, dass das Bauland innert nützlicher Frist beplant, erschlossen und überbaut wird. Nicht zulässig ist hingegen, mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags einen Ausgleich planungsbedingter Vorteile festzulegen, da eine entsprechende kantonale Gesetzesgrundlage fehlt. Gleiches gilt auch für alle Formen indirekter Mehrwertabschöpfung, also Verpflichtungen zur Erstellung von Infrastrukturanlagen zugunsten der Allgemeinheit oder allgemeine Aufwertungsmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Welche Grundstücke einer Bauzone zugewiesen werden sollen, ist primär nach den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu beurteilen und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung von (direkten oder indirekten) Mehrwertabgaben bereit sind oder nicht. | Planungs- und Baurecht\n\n| Instanz: | Regierungsrat |\n|---|---|\n| Abteilung: | - |\n| Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht |\n| Entscheiddatum: | 14.12.2010 |\n| Fallnummer: | RRE Nr. 1371 |\n| LGVE: | 2010 III Nr. 11 |\n| Leitsatz: | Ortsplanungsverfahren. Verwaltungsrechtliche Verträge. Planungsmehrwertabschöpfung. Artikel 5 Absatz 1 RPG. Nach dem kantonalen Richtplan können die Gemeinden im Rahmen eines Ortsplanungsverfahrens mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die Planung und Realisierung der Erschliessung und Überbauung neuer Bauzonen vertraglich regeln. Damit kann sichergestellt werden, dass das Bauland innert nützlicher Frist beplant, erschlossen und überbaut wird. Nicht zulässig ist hingegen, mittels eines verwaltungsrechtlichen Vertrags einen Ausgleich planungsbedingter Vorteile festzulegen, da eine entsprechende kantonale Gesetzesgrundlage fehlt. Gleiches gilt auch für alle Formen indirekter Mehrwertabschöpfung, also Verpflichtungen zur Erstellung von Infrastrukturanlagen zugunsten der Allgemeinheit oder allgemeine Aufwertungsmassnahmen auf Kosten der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Welche Grundstücke einer Bauzone zugewiesen werden sollen, ist primär nach den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung zu beurteilen und kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Leistung von (direkten oder indirekten) Mehrwertabgaben bereit sind oder nicht. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}