Die Änderung von § 22 Absatz 3 StipG wurde in der Schlussabstimmung im Grossen Rat mit 117 zu 0 Stimmen angenommen. Der Verordnungsgeber hatte deshalb keine Veranlassung, bei der Aufrechnung von Grundeigentum zwischen Geschäfts- und Privatvermögen zu unterscheiden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz § 15a StipV korrekt angewendet hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. |