Die Schulden auf dem Grundeigentum wie auch beim übrigen Vermögen werden zudem bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens berücksichtigt. Auch in den Verhandlungen des Grossen Rates kam nicht zum Ausdruck, dass bei Gewerbetreibenden keine oder nur eine reduzierte Aufrechnung von Grundeigentum vorgenommen werden dürfe; ein entsprechender Antrag fand im Gegenteil kein Gehör (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1997, S. 607 f. und 746). Die Änderung von § 22 Absatz 3 StipG wurde in der Schlussabstimmung im Grossen Rat mit 117 zu 0 Stimmen angenommen.