Es ist jedoch noch zu prüfen, ob die Ausgleichung von Steuervorteilen für alle nicht landwirtschaftlichen Grundstücke gleich vorzunehmen ist, unabhängig von den konkreten Verhältnissen. Die Botschaft des Regierungsrates zur beschriebenen Gesetzesänderung enthält keine Hinweise darauf, dass von einer Aufrechnung des Grundeigentums abzusehen ist, wenn eine Liegenschaft grundpfandrechtlich belastet oder für die Ausübung eines Gewerbes notwendig ist. Die Schulden auf dem Grundeigentum wie auch beim übrigen Vermögen werden zudem bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens berücksichtigt.