Dies entspricht 75 % des Katasterwerts (§ 35 Abs. 2b des Steuergesetzes vom 27. Mai 1946). Die Differenz zwischen Steuerwert und Verkehrswert ist gemäss § 15a Absatz 2 StipV aufzurechnen, weshalb sich das stipendienrechtlich relevante elterliche Vermögen um Fr. 164802.- auf Fr. 308000.- erhöhte. Die von der Vorinstanz vorgenommene Aufrechnung ist masslich korrekt. Es ist jedoch noch zu prüfen, ob die Ausgleichung von Steuervorteilen für alle nicht landwirtschaftlichen Grundstücke gleich vorzunehmen ist, unabhängig von den konkreten Verhältnissen.