Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 1998 fest, massgebend für die Berechnung des Elternbeitrags seien die Steuerdaten der Veranlagung 1997/98. Da bei der Berechnung neu auch der Steuervorteil aus der Liegenschaft ausgeglichen werden müsse, ergebe sich gegenüber dem Vorjahr ein höherer Elternbeitrag. 6. Die Eltern des Beschwerdeführers weisen gemäss schriftlicher Auskunft des Steueramtes vom 29. Oktober 1998 für die Veranlagungsperiode 1997/98 ein steuerbares Vermögen von Fr. 144000.- aus. Darin enthalten ist eine Liegenschaft mit einem Steuerwert von Fr. 499400.-. Dies entspricht 75 % des Katasterwerts (§ 35 Abs. 2b des Steuergesetzes vom 27. Mai 1946).