Sie führte beim Beschwerdeführer dazu, dass er keine Stipendien mehr zugesprochen erhielt, wogegen ihm im Studienjahr 1997/98 noch Fr. 6700.- Stipendien und Fr. 2200.- Darlehen entrichtet worden waren. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Aufrechnung des Vermögens seiner Eltern um Fr. 164802.- (33% des Steuerwerts der Liegenschaft) auf Fr. 308000.-, da sie nicht den Realitäten ihres Geschäftsbetriebs entspreche. Es sei seinen Eltern nicht möglich, seine Ausbildung vollständig zu finanzieren. 5. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 1998 fest, massgebend für die Berechnung des Elternbeitrags seien die Steuerdaten der Veranlagung 1997/98.