Er entspricht dem Katasterwert, wenn nach dem Schatzungsgesetz ein Verkehrswert festgesetzt ist, ansonsten dem für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert (§ 15a Abs. 2 StipV). 4. Diese Änderung von Gesetz und Verordnung wirkte sich erstmals bei der Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen für das Schul- und Studienjahr 1998/99 aus. Sie führte beim Beschwerdeführer dazu, dass er keine Stipendien mehr zugesprochen erhielt, wogegen ihm im Studienjahr 1997/98 noch Fr. 6700.- Stipendien und Fr. 2200.- Darlehen entrichtet worden waren.