Gemäss § 15a der Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. September 1992 (StipV; SRL Nr. 575 a), welcher vom Regierungsrat in der Folge am 26. Juni 1998 erlassen wurde, sind Steuervorteile beim Vermögen, welche sich für die Eigentümer von Grundstücken ergeben, auszugleichen. Für die Ermittlung ist bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken der Verkehrswert massgebend. Er entspricht dem Katasterwert, wenn nach dem Schatzungsgesetz ein Verkehrswert festgesetzt ist, ansonsten dem für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert (§ 15a Abs. 2 StipV).