Rat über Sanierungsmassnahmen für den Staatshaushalt 1998 vom 15. April 1997, veröffentlicht in Verhandlungen des Grossen Rates 1997, S. 583 f.). Gestützt auf diese Überlegungen hat der Grosse Rat des Kantons Luzern mit Beschluss vom 30. Juni 1997, in Kraft seit dem 1. Januar 1998, § 22 Absatz 3 StipG so geändert, dass nun die steuerrechtlich bedingten Vorteile für die Eigentümer von Grundstücken, die Inhaber von Gewerbebetrieben, die Angehörigen freier Berufe und Ähnliches auszugleichen sind. Gemäss § 15a der Verordnung zum Stipendiengesetz vom 4. September 1992 (StipV;