Die Steuerfaktoren weisen damit für bestimmte Steuerpflichtige Beiträge aus, die stipendienrechtlich ungeeignet sind und deshalb im Stipendienwesen korrigiert werden müssen. Im Stipendienwesen ist bei der Bemessung der Ausbildungsbeiträge immer ihr Zweck zu beachten. Personen, die in der Lage sind, die gewünschte Ausbildung selber zu finanzieren, obwohl ihre Steuerfaktoren etwas anderes aussagen, sollen deshalb keine Ausbildungsbeiträge erhalten (Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat über Sanierungsmassnahmen für den Staatshaushalt 1998 vom 15. April 1997, veröffentlicht in Verhandlungen des Grossen Rates 1997, S. 583 f.).