Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Er ermächtigte seinen Vater mittels Vollmacht, ihn in diesem Beschwerdeverfahren zu vertreten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Gemäss § 1 StipG leistet der Kanton während einer im Sinne des Gesetzes beitragsberechtigten Ausbildung auf Gesuch hin Ausbildungsbeiträge an die anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten. Ausbildungsbeiträge werden ausgerichtet, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person, ihrer Eltern und ihres Ehegatten für die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten nicht ausreicht.