Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieses Entscheids und beantragt, die Ausbildungsbeiträge seien dem Niveau der Beiträge für das Studienjahr 1997/98 anzupassen. Zur Begründung führt er an, dass die von der Stipendienstelle vorgenommene Aufrechnung des Vermögens der Eltern nicht den Realitäten ihres Geschäftsbetriebs entspreche. 2. Gemäss § 29 des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 21. Januar 1991 (StipG; SRL Nr. 575) können stipendienrechtliche Entscheide mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert.