| | Entscheid: | 1. Die Stipendienstelle des Kantons Luzern wies mit Entscheid vom 11. November 1998 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen ab mit der Begründung, aufgrund der ausgewiesenen Steuerfaktoren seiner Eltern - der Vater ist Inhaber eines Gewerbebetriebs - würden die anrechenbaren Eigen- und Fremdleistungen die anrechenbaren Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten übersteigen, weshalb kein Fehlbetrag entstehe. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieses Entscheids und beantragt, die Ausbildungsbeiträge seien dem Niveau der Beiträge für das Studienjahr 1997/98 anzupassen.