{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-01-29", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--135_1999-01-29.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2205", "Checksum": "edaa68fe90d1b72ca54a430ee639d70f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 135", "1999 III Nr. 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 29.01.1999 RRE Nr. 135 (1999 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 29.01.1999 RRE Nr. 135 (1999 III Nr. 9)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 29.01.1999 RRE Nr. 135 (1999 III Nr. 9)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuerlich bedingte Vorteile. § 22 Absatz 3 StipG; § 15a StipV. Die steuerrechtlich bedingten Vorteile für die Eigentümer von Grundstücken, die Inhaber von Gewerbebetrieben, die Angehörigen freier Berufe und Ähnliches sind auch dann auszugleichen, wenn ihre Liegenschaft grundpfandrechtlich belastet oder für die Ausübung eines Gewerbes notwendig ist. | Stipendien"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:27", "Checksum": "1f1929a53f465dbac758479c65d18ab2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 29.01.1999 RRE Nr. 135 (1999 III Nr. 9)\nRegeste:\nSteuerlich bedingte Vorteile. § 22 Absatz 3 StipG; § 15a StipV. Die steuerrechtlich bedingten Vorteile für die Eigentümer von Grundstücken, die Inhaber von Gewerbebetrieben, die Angehörigen freier Berufe und Ähnliches sind auch dann auszugleichen, wenn ihre Liegenschaft grundpfandrechtlich belastet oder für die Ausübung eines Gewerbes notwendig ist. | Stipendien\n\n Es ist jedoch noch zu prüfen, ob die Ausgleichung von Steuervorteilen für alle nicht landwirtschaftlichen Grundstücke gleich vorzunehmen ist, unabhängig von den konkreten Verhältnissen. Die Botschaft des Regierungsrates zur beschriebenen Gesetzesänderung enthält keine Hinweise darauf, dass von einer Aufrechnung des Grundeigentums abzusehen ist, wenn eine Liegenschaft grundpfandrechtlich belastet oder für die Ausübung eines Gewerbes notwendig ist. Die Schulden auf dem Grundeigentum wie auch beim übrigen Vermögen werden zudem bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens berücksichtigt. Auch in den Verhandlungen des Grossen Rates kam nicht zum Ausdruck, dass bei Gewerbetreibenden keine oder nur eine reduzierte Aufrechnung von Grundeigentum vorgenommen werden dürfe; ein entsprechender Antrag fand im Gegenteil kein Gehör (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1997, S. 607 f. und 746). Die Änderung von § 22 Absatz 3 StipG wurde in der Schlussabstimmung im Grossen Rat mit 117 zu 0 Stimmen angenommen. Der Verordnungsgeber hatte deshalb keine Veranlassung, bei der Aufrechnung von Grundeigentum zwischen Geschäfts- und Privatvermögen zu unterscheiden. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz § 15a StipV korrekt angewendet hat. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. |"}