Es wird kaum je der Fall sein, dass mehrere Erben, die eine Liegenschaft zu übernehmen wünschen, über die genau gleichen finanziellen Möglichkeiten verfügen. Unterschiede dürften immer vorhanden sein. Würde die Anordnung der Versteigerung unter den Erben von identischen finanziellen Verhältnissen abhängen, dürfte es kaum je zu einer solchen Versteigerung kommen. Die Praxis macht denn die Anordnung der Versteigerung unter den Erben auch nicht von diesem Kriterium abhängig. Ebensowenig spielt eine Rolle, ob die eine Partei oder deren Familie bereits über Grundeigentum verfügt. Entscheidend ist vielmehr, ob alle Erben in der Lage sind, bei einer Versteigerung mitzuwirken.