Mit diesen beidseitigen Angeboten kam zum Ausdruck, dass an sich beide Parteien die elterliche Liegenschaft im Familienbesitz zu behalten wünschen. Hinter diesem Interesse hat das Interesse, allenfalls einen spekulativen Höchstpreis zu erzielen, zurückzutreten. Daran ändert nichts, dass die Parteien heute ganz offensichtlich zerstritten sind. Nicht zu hören ist ferner der Einwand der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, deren Familie bereits Grundeigentum besitze, verfüge über grössere finanzielle Möglichkeiten als sie selbst. Es wird kaum je der Fall sein, dass mehrere Erben, die eine Liegenschaft zu übernehmen wünschen, über die genau gleichen finanziellen Möglichkeiten verfügen.