Es mag möglicherweise zutreffen, dass bei einer öffentlichen Versteigerung wegen der grösseren Konkurrenz von Bewerbern ein höherer Preis erzielt werden könnte. Allerdings dürfen dem blossen Geldinteresse, welches immer auf die Erzielung eines möglichst hohen Preises hinzielt, nicht alle andern persönlichen Interessen geopfert werden (vgl. Tuor/Picenoni, a. a. O., N 24 zu Art. 612 ZGB). Beide Parteien haben im Laufe der Erbschaftsauseinandersetzung verschiedentlich realistische Angebote für die Übernahme der Liegenschaft gemacht. Mit diesen beidseitigen Angeboten kam zum Ausdruck, dass an sich beide Parteien die elterliche Liegenschaft im Familienbesitz zu behalten wünschen.