Ob der vom Schatzungsamt festgelegte Verkehrswert zutrifft oder nicht, ist letztlich bedeutungslos. Wenn die Beschwerdeführerin schon glaubt, dass die Verkehrswertschatzung unrichtig ist, wäre es ihr freigestanden, Einsprache zu erheben. Davon hat sie jedoch abgesehen. Für die hier zur Beurteilung stehende Frage nach der Art der Versteigerung ist vielmehr von Bedeutung, dass ganz offensichtlich beide Parteien in der Lage sind, bei einer Versteigerung unter den Erben mitzuwirken. Das belegen die von den Parteien gemachten Angebote. Es mag möglicherweise zutreffen, dass bei einer öffentlichen Versteigerung wegen der grösseren Konkurrenz von Bewerbern ein höherer Preis erzielt werden könnte.