Die Beschwerdeführerin bringt gegen den ergangenen Entscheid hauptsächlich vor, der vom Schatzungsamt festgesetzte Verkehrswert von Fr. 227 400.- sei unrealistisch. Das zeige sich unter anderem darin, dass die Beschwerdegegnerin allein für die Übernahme des Hauses mit 1000 m2 Umschwung ein Angebot von Fr. 450 000.- und für das Gesamtgrundstück ein solches von Fr. 550 000.- gemacht habe. Auf der andern Seite steht ebenso fest, dass die Beschwerdeführerin für die Übernahme des Hauses mit 1000 m2 Umschwung sogar Fr. 550 000.- geboten hat. b. Ob der vom Schatzungsamt festgelegte Verkehrswert zutrifft oder nicht, ist letztlich bedeutungslos.