Rechtsprechung und Lehre verlangen, dass die entscheidende Behörde allen Umständen Rechnung trägt, insbesondere auch den Wünschen der Erben. Wo Pietätsrücksichten es erfordern, sollte - damit die Sache in der Familie bleibt - die Versteigerung unter den Erben angeordnet werden. Die Praxis geht dahin, eine öffentliche Versteigerung anzuordnen, wenn nicht jeder Erbe in der Lage ist, bei einer internen Versteigerung mitzuwirken (vgl. Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N 24 ff. zu Art. 612 ZGB mit Verweisen). a. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den ergangenen Entscheid hauptsächlich vor, der vom Schatzungsamt festgesetzte Verkehrswert von Fr. 227 400.- sei unrealistisch.