Die Beschwerdegegnerin opponierte dem Rückkommen nicht. Am 9. Juli 1990 bestand mithin zwischen den Parteien keine Einigkeit mehr über die Art der durchzuführenden Versteigerung, weshalb die Vorinstanz einen Entscheid zu fällen hatte (§ 8 EG ZGB der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen). 2. Das ZGB stellt keine Vermutung zugunsten der einen oder andern Versteigerungsart auf. Es nennt keine Kriterien, die von der entscheidenden Behörde zu beachten sind. Auch das kantonale Recht kennt hiezu keine Vorschriften. Rechtsprechung und Lehre verlangen, dass die entscheidende Behörde allen Umständen Rechnung trägt, insbesondere auch den Wünschen der Erben.