Im vorliegenden Fall schienen sich die Parteien an der Erbenverhandlung vom 23. Februar 1989 über die Art der möglichen Versteigerung geeinigt zu haben. Indem sie für den Fall des Scheiterns einer gütlichen Einigung die Versteigerung unter den Erben in Aussicht nahmen, kam zum Ausdruck, dass die elterliche Liegenschaft grundsätzlich in der Familie verbleiben sollte. Darauf kam indessen die Beschwerdeführerin am 9. Juli 1990 zurück, wobei nicht ersichtlich ist, was sie dazu bewogen hat. Die Beschwerdegegnerin opponierte dem Rückkommen nicht.