| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Streitig ist, ob die Liegenschaft öffentlich oder lediglich unter den Erben zu versteigern ist. Unter dem Titel "Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen" bestimmt Art. 612 Abs. 3 ZGB folgendes: "Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll." Im vorliegenden Fall schienen sich die Parteien an der Erbenverhandlung vom 23. Februar 1989 über die Art der möglichen Versteigerung geeinigt zu haben.