Insbesondere traf nicht zu, dass sie erwerbstätig und in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Art. 7 Abs. 3b ZUG i.V.m. § 5 Abs. 1 SHG). Die Familie der Beschwerdeführer war sozialhilferechtlich als eine Unterstützungseinheit zu betrachten. Der Beschwerdeführer kann sich damit nicht mit Erfolg auf § 37 Absatz 2 SHG berufen. |