Damit wollte auch der Grosse Rat keinen weitergehenden Ausschluss der Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe als im bisherigen Armengesetz. Unter diesen Umständen ist § 37 Absatz 2 SHG nur anwendbar, wenn es um wirtschaftliche Sozialhilfe geht, die Jugendlichen aufgrund eines eigenen Anspruchs auf wirtschaftliche Sozialhilfe ausbezahlt wurde. Die Beschwerdeführer wohnten aber im Zeitraum, als sie wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen, mit ihren beiden unmündigen Kindern in einem Haushalt. Die Kinder hatten keinen eigenen Unterstützungswohnsitz. Insbesondere traf nicht zu, dass sie erwerbstätig und in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen (Art. 7 Abs. 3b ZUG i.V.m.