Neu solle im Gesetz auch ausdrücklich geregelt werden, dass die Rückerstattung einer Verwirkung unterliege. Dies sei aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nötig (vgl. dazu die Ausführungen in den Verhandlungen des Grossen Rates 1989, S. 183, lit. c. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung [§§ 35-40], 2. Absatz). Mithin betraf die beantragte Änderung nur die Frage der Verwirkung, nicht hingegen den Ausschluss der Rückerstattung. In den Beratungen gaben diese Ausführungen des Regierungsrates zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit wollte auch der Grosse Rat keinen weitergehenden Ausschluss der Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe als im bisherigen Armengesetz.