Und § 46 Absatz 1 desselben Erlasses bestimmte, dass ein Minderjähriger grundsätzlich nur für das rückerstattungspflichtig sei, was er direkt erhalten habe. In der Botschaft zum damaligen Entwurf des Sozialhilfegesetzes führte der Regierungsrat aus, dass auch nach dem neuen Gesetz die Rückerstattung der wirtschaftlichen Sozialhilfe möglich bleiben solle. Gegenüber der bisherigen Regelung im Armengesetz unterbreite er dem Grossen Rat nur eine leicht modifizierte Lösung. Neu solle im Gesetz auch ausdrücklich geregelt werden, dass die Rückerstattung einer Verwirkung unterliege.