Diese einschränkende wörtliche Interpretation von § 37 Absatz 2 SHG wird durch die Entstehungsgeschichte und die Materialien bestätigt. Nach § 45 des Armengesetzes vom 1. Oktober 1935 (G XI 542) war rückerstattungspflichtig, wer für sich, seine minderjährigen Kinder, Eltern oder Ehegatten durch die Gemeinde oder den Staat Unterstützung erhalten hatte, wenn er durch Erbschaft, ausreichenden Verdienst oder aus andern Gründen in die Lage gekommen war, ganz oder teilweise Ersatz zu leisten. Und § 46 Absatz 1 desselben Erlasses bestimmte, dass ein Minderjähriger grundsätzlich nur für das rückerstattungspflichtig sei, was er direkt erhalten habe.