miteinschliesst. Das Gesetz spricht nämlich von der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die einem Jugendlichen gewährt und nicht von der wirtschaftlichen Sozialhilfe, die den unterhaltsverpflichteten Eltern für den unterhaltsberechtigten Jugendlichen geleistet wurde. Diese einschränkende wörtliche Interpretation von § 37 Absatz 2 SHG wird durch die Entstehungsgeschichte und die Materialien bestätigt.