SHG bestimmt, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Jugendlichen vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, gewährt wurde, nicht zurückzuerstatten ist. Aufgrund des Wortlauts dieser Regelung ist zu schliessen, dass bei Jugendlichen die Rückerstattung nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn sie die wirtschaftliche Sozialhilfe aufgrund eines eigenen Anspruchs erhalten haben, nicht aber, wenn unterhaltsverpflichtete Eltern einen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben, der masslich auch die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Lebensunterhalt der Kinder im gleichen Haushalt