ZUG, insbesondere Rz 123 f.). Da § 5 Absatz 1 SHG auf die Wohnsitzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger verweist, gelten das Prinzip der Familien- oder Unterstützungseinheit und die daraus abgeleiteten Regeln auch für das Luzerner Sozialhilferecht (vgl. zum Prinzip der Familien- oder Unterstützungseinheit der Kantone allgemein: Thomet, a.a.O., S. 63 Rz 92). 3. § 37 Absatz 2 SHG bestimmt, dass die wirtschaftliche Sozialhilfe, die einem Jugendlichen vor dem vollendeten 20. Altersjahr oder für seine Ausbildung über diesen Zeitpunkt hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs, gewährt wurde, nicht zurückzuerstatten ist.