Einen selbständigen Unterstützungswohnsitz und damit einen eigenen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben beispielsweise unmündige Kinder, die erwerbstätig und in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen (Art. 7 Abs. 3b ZUG). Sie haben ihren Unterstützungswohnsitz dort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalten. Nicht als erwerbstätig in diesem Sinn gelten Lehrlinge und Lehrtöchter, auch wenn sie einen für ihren Lebensunterhalt zur Not ausreichenden Lohn erhalten. Ihre Tätigkeit dient der Ausbildung und nicht dem Erwerb des Lebensunterhalts (Thomet, a.a.O., Rz 117 ff. zu Art. 7 ZUG, insbesondere Rz 123 f.).