6 ZUG unter Hinweis auf die Art. 159, 162 und 163 ZGB sowie auf Art. 32 Abs. 3 ZUG). Der Anspruch umfasst auch die wirtschaftliche Sozialhilfe für den Unterhalt ihrer unmündigen Kinder. Erst wenn diese einen eigenen Unterstützungswohnsitz haben, können sie dort auch selbständig Unterstützungsleistungen geltend machen. In diesem Fall haben sie einen eigenen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Einen selbständigen Unterstützungswohnsitz und damit einen eigenen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe haben beispielsweise unmündige Kinder, die erwerbstätig und in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen (Art. 7 Abs. 3b ZUG).