Das Prinzip besagt, dass die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten beziehungsweise die zusammenlebende Familie abrechnungstechnisch als Einheit betrachtet werden. Konkret bilden beispielsweise die Ehefrau und die unmündigen Kinder zusammen mit dem Ehemann und Vater einen einzigen Unterstützungsfall. Dieser wird unter dem Namen der Eltern geführt (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], Zürich 1994, Vorbemerkungen zum Unterstützungswohnsitz, S. 62 Rz 91). Zusammenlebende Ehegatten haben also einen gemeinsamen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (Thomet, a.a.O., Rz 116 zu Art. 6 ZUG unter Hinweis auf die Art.