Damit gelten als Familienangehörige der Ehegatte und die unmündigen Kinder (Art. 6 und 7 ZUG). Und nach § 5 Absatz 1 SHG ist für die wirtschaftliche Sozialhilfe die Gemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen zuständig. Dabei bestimmt sich der Unterstützungswohnsitz wiederum nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger. Die entsprechenden Artikel dieses Bundesgesetzes zum Unterstützungswohnsitz gehen vom Prinzip der Familien- oder Unterstützungseinheit aus. Das Prinzip besagt, dass die in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten beziehungsweise die zusammenlebende Familie abrechnungstechnisch als Einheit betrachtet werden.