Der Rückerstattungsanspruch sei entsprechend zu reduzieren. 2. Nach § 28 Absatz 1 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht rechtzeitig oder hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann. Für die Frage, wer zu den Familienangehörigen zählt, verweist § 28 Absatz 1 SHG auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) vom 24. Juni 1977 (SR 851.1). Damit gelten als Familienangehörige der Ehegatte und die unmündigen Kinder (Art. 6 und 7 ZUG).